BGH-Entscheidung zur Umlage v. Modernisierungskosten
Vermietende dürfen nicht mehr die vollen Modernisierungskosten auf ihre Mieter abwälzen, wenn die Bauteile und Einrichtungen noch intakt sind.
Bei Modernisierungen, anders als bei Instandhaltungen dürfen Vermietende die Kosten bis zu einer bestimmten Grenze auf die Miete aufschlagen.
Dem BGH-Urteil vom 17.06.2020 (VIII ZR 81/19) zufolge wurde jetzt über einen Fall entschieden, in dem die ausgetauschten Fenster und Türen zwar alt aber nicht reparaturbedürftig waren. Sie erfüllten nach wie vor ihren Zweck. Eine Anrechnung von Erhaltungsaufwand kam daher eigentlich nicht in Frage, da es an den Fenstern und Türen schlichtweg nichts zu reparieren gab.
Hierzu urteilte der BGH, dass auch dann ein Abzug vorzunehmen ist, wenn die ersetzten Bauteile keinerlei Erhaltungsmaßnahmen bedurften. Denn der Vermieter erspart sich bei der Modernisierung in solchen Fällen jedenfalls Erhaltungsmaßnahmen, die später einmal erforderlich geworden wären.
Quelle: BGH v. 17.06.2020 (VIII ZR 81/19)