Bundesgerichtshof bestätigt Belegvorlagepflicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 09.12.2020 (Az. VIII ZR 118/19) seine Grundsatzentscheidungen zum Dauerstreitthema Betriebskosten um eine Weitere ergänzt. Darin stellt der BGH fest, dass Mieter nur mittels Zahlungsbelegen feststellen können, ob der Vermieter die verlangten Betriebskostenbeträge zu Recht berechnet.
Im Zweifel hat der Vermieter die Belege vorzulegen. Der Mieter kann die Zahlung der Betriebskosten zumindest zeitweise verweigern (§ 242 BGB), wenn der Vermieter dem Recht auf Belegeinsicht (§ 259 Abs. 1 BGB) nicht nachkommt.
Ein besonderes Interesse an der Belegprüfung ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht das allgemeine Interesse aus.
Nur durch die Einsicht in die Zahlungsbelege kann der Mieter sehen, ob der Vermieter die Rechnunsbeträge so wie in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen bezahlt und nicht etwa gekürzt oder von Preisnachlässen profitiert hat.
Quelle: BGH vom 09.12.2020 (Az. VIII ZR 118/19)