Das neue Maklergesetz: was ändert sich?

Am 23. Dezember 2020 tritt ein neues Gesetz über die Regelung der Maklerkosten für Wohnimmobilien in Kraft. Es beinhaltet im Wesentlichen eine einheitliche Regelung für ganz Deutschland, wie die Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer aufzuteilen ist. Beide zahlen zukünftig jeweils die Hälfte der Provision.

In einigen Regionen war die paritätische Teilung der Provision auch früher schon üblich, aber gerade in Metropolen wie Köln, Hamburg und Berlin zahlten in der Regel nur die Käufer. Diese sogenannte Außenprovision schafft das neue Gesetz nun – jedenfalls für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen – vollständig ab. So soll verhindert werden, dass die Maklerkosten einseitig auf den Käufer abgewälzt werden. Dabei geht es dem Gesetzgeber primär darum, die Kaufnebenkosten für die Käufer von selbstgenutzten Wohnimmobilien zu senken. Der Handel mit Mietshäusern, Gewerbeimmobilien, Baugrundstücken, Logistik- oder Büroräumen ist von dem neuen Maklergesetz übrigens nicht betroffen. Die Neuregelung gilt nur für den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an Verbraucher.

Innenprovision

Als zulässige Ausnahme von diesem paritätischen Modell kann auch in Zukunft weiterhin eine Innenprovision vereinbart werden, bei der die Maklerkosten vollständig vom Verkäufer übernommen werden. In diesem Fall verpflichtet sich der Makler voll und ganz seinem Auftraggeber, ist somit klarer einseitiger Interessensvertreter des Verkäufers. Ein Modell, das für Verkäufer durchaus Vorteile bringt, denn der Makler ist damit nicht mehr seiner Rolle als neutraler Vermittler verpflichtet. Somit kann er sich zum Beispiel bei Kaufpreisverhandlungen uneingeschränkt im Interesse seines Auftraggebers ins Zeug legen.

Was steht noch im Gesetz?

Mit dem neuen Gesetz ist es außerdem jetzt Pflicht, die vereinbarten Maklerleistungen in jedem Fall in Textform zu dokumentieren. Mündliche Absprachen zwischen Immobilienverkäufer bzw. Immobilienkäufer und Makler haben somit keine Gültigkeit mehr. Die getroffenen Vereinbarungen müssen in Textform festgehalten werden. Vorschriften über die konkrete Höhe der Maklerprovision beinhaltet das neue Gesetz nicht. Diese wird also auch in Zukunft frei ausgehandelt und entsprechend im Maklervertrag fixiert. Das hat für alle Beteiligten den Vorteil der Transparenz – denn auch für den Käufer bleibt es so überprüfbar, welche Provision Verkäufer und Makler von Anfang an ausgehandelt haben.

Warum lohnt sich gerade jetzt ein Verkauf mit Makler?

Es mag sein, dass die neue Gesetzgebung den einen oder anderen Verkäufer dazu verleitet, auf eigene Faust zu verkaufen und auf einen Makler zu verzichten. Dies ist aber nach wie vor keine gute Idee, denn in allen Phasen des Immobilienverkaufs sind langjährige Marktkenntnis und Erfahrung die entscheidenden Erfolgsfaktoren. Der Mehrwert eines Immobilienprofis, der dem Verkäufer von der Immobilienbewertung bis zum Abschluss des Kaufvertrags mit seiner Erfahrung und seinem Know-how zur Seite steht, bleibt auch in Zukunft unangefochten bestehen. Ein Verkauf in Eigenregie, ohne professionelle Begleitung, ist erstens nur mit sehr hohem Einsatz an Zeit und Aufwand möglich und bedeutet zweitens ein viel höheres Risiko, dass der gewünschte Verkaufserfolg entweder gar nicht zustande kommt, oder dass der erzielte Verkaufspreis weit hinter den Möglichkeiten des Marktes zurückbleibt.

 

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: © Wavebreakmedia/Depositphotos.com

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